(Stand: 17.6.2008)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Regionales Lernforum im Wirtschaftsraum zwischen Elbe und Elster“ e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Elsterwerda.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins „Regionales Lernforum im Wirtschaftsraum zwischen Elbe und Elster“ e.V. ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissenschaft und Forschung .
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
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Durch die Realisierung eines länderübergreifenden Netzwerkes aus Schulen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen, Institutionen sowie wissenschaftlichen und beratenden Einrichtungen.
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Durch Initiierung von Prozessen zur ganzheitlichen Problemlösung und deren Umsetzung und Koordinierung zwischen verschiedenen Netzwerkpartnern zum Themenkreis „Lebenslanges Lernen“ sowie zu den Möglichkeiten einer bildungsbereichsübergreifenden Zusammenarbeit.
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Durch die Erarbeitung und Beurteilung von Ideen und Lösungen zur Verbesserung von Bildungsprozessen.
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Durch Organisation von Kooperationsbeziehungen zwischen Schulen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen, Institutionen sowie wissenschaftlichen und beratenden Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
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Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand lädt dazu die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(2) Das Mitglied gilt als eingeladen, wenn das Schreiben an die letzte vom Mitglied an den Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, wird innerhalb von 10 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist auch dann durchzuführen, wenn es 25% der Mitglieder beim Vorstand schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im Vereinsregister aufgeführt sind.
(6) Über die Sitzungen und Versammlungen der Organe sind unter Angabe von Ort und Zeit Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet werden. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Diese sind allen Mitgliedern zuzustellen. Widersprüche gegen die Niederschrift sind beim Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung oder Versammlung Beschluss zu fassen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ist zulässig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder und der schriftlich Bevollmächtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmenverhältnis nicht berücksichtigt.
(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands.
b) Abberufung von Gewählten.
c) Entgegennahme des vom Vorstand zu erarbeitenden Jahresberichts.
d) Bestätigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Die Wahl des Rechnungsprüfers.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung.
h) Entscheidung über den Haushaltsplan und die Festsetzung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen.
i) Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
j) Beschlussfassung über außergewöhnliche Maßnahmen, die die Stellung des Vereins erheblich beeinflussen können.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
l) Entscheidung über die Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bzw. bei Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand
Die Punkte b, g, i, j, k müssen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung bestellt einen Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern sowie einen Rechnungsprüfer.
§ 6 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung des Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplans.
b) Aufnahme der Mitglieder und Ehrenmitglieder
c) Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
e) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
f) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
g) Einstellung und Kündigung des Geschäftsführers
Die Tätigkeit als Vorstand und als Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich und nicht übertragbar. Entschädigungen werden nicht gewährt.
(2) Der Geschäftsführer als Angestellter des Vereins ist der Vorgesetzte weiterer Mitarbeiter.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte der Mitgliederstruktur entsprechen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung auf deren Vorschlag hin gewählt.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und besetzt die anderen Funktionen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch den Vorsitzenden auf schriftlichem oder fernmündlichen Wege herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(8) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
(9) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers des Vereins. Näheres regelt der Arbeitsvertrag.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
(2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist eines halben Jahres, durch Tod oder durch Ausschluss mit ¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern, als Ehrenmitglieder berufen. Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste im Sinnes des Vereinszweckes erworben haben.
(6) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
(7) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts geht im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, der Rechtsnachfolger widerspricht dem Übergang innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
§ 8 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, öffentliche und private Zuwendungen, Spenden, Schenkungen, Erlöse gemeinnütziger Dienstleistungen sowie Leistungen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit der Vereinsmitglieder.
(2) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht so lange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
(3) Etwaige Spendenbeiträge müssen vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein, für das sie bestimmt sind.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
(5) Der Haushaltsplan des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen vom Verein im Rahmen des § 58 Nr. 6 und 7 Abgabenordnung angesammelt werden.
(6) Der Vorstand ist nicht ermächtigt ohne Beschluss der Mitgliederversammlung, Kredite aufzunehmen.
(7) Der Rechnungsabschluss für das jeweils laufende Vereinsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer geprüft.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit analoger Zielstellungen zu übergeben.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Liquidator ist der Vorsitzende des Vorstandes.
